Rechtsprechung
FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
- BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (16)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08
Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung; …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).(1) Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris).
- BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90
Zulassungsstelle; Haftung
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08
Vermessungskosten
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris).
- OVG Thüringen, 26.11.2009 - 3 KO 749/07
Polizeirecht; Polizeirecht, Verwaltungsgebührenrecht; Verwaltungskosten; …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m.w.N.), also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m.w.N., zitiert nach juris). - OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 KO 646/99
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Gebühren; Baurecht; …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Das zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Veranlassung lässt zwar insofern nicht jede Verursachung ausreichen, als sie eine Verursachung der Amtshandlung in zurechenbarer Weise voraussetzt (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 KO 646/99 - ThürVGRspr. 2002, 139 = ThürVBl. 2001, 280 m. w. N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03
Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03
Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2009 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris). - BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr; …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Die Gebührenbemessung hat sich dabei an dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zu orientieren und wird durch das dem Gebührenbegriff immanente Äquivalenzprinzip begrenzt, das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (BVerwG vom 25. August 1999 BVerwGE 109, 272/274 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26. März 2009 4 N 07.1763, BayVBl 2010, 23, zitiert nach juris). - BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00
AdV; Sicherheitsleistung
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Dabei obliegt es bei Anwendung von § 69 FGO der Behörde, konkrete Gesichtspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Steueranspruch infolge der AdV gefährdet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; FG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2005 II 246/04, juris). - BFH, 14.05.2008 - V B 227/07
Aussetzung der Vollziehung: Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten …
Auszug aus FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10
Der Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2008 V B 227/07, BFH/NV 2008, 1371, m.w.N.). - BFH, 04.06.1996 - VIII B 64/95
Geltung der Regeln über die objektive Feststellungslast im Verfahren der …
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2007 - 7 A 10255/07
Keine Verwaltungsgebühren für Baustellenkontrollen bei der Reparatur von …
- FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren
- VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 N 07.1763
Friedhof; Gewerbetreibender; Steinmetz; Zuverlässigkeit; Verwaltungsgebühr
- FG Hamburg, 11.05.2005 - II 246/04
Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
- VG Köln, 18.06.2010 - 25 K 7015/08
Pflicht eines bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme …
- FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der …
Es gibt auch keine unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung mitgliedstaatlicher Gebührentatbestände sperren würden (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 39).Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.;… BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben.
- FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10
Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren
Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (…Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.
- BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter …
Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war.